Hallo,
kritische Äußerungen gegenüber Unternehmen in Interntforen werden oft pauschal als rechtswidrig eingestuft. deshalb von der Moderation / Administration nicht geduldet und entfernt.
Es ist zwar einerseits nachvollziehbar, dass sich die Forenbetreiber rechtlich auf der sicheren Seite wägen wollen. Andererseits droht immer die Gefahr des vorauseilenden Gehorsams, wo jegliche auch nur entfernt kritische Äußerung gegenüber Unternehmen als Verletzung der Rechte im Sinne des rechtswidrigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb (§ 823 BGB) oder gar Kreditgefährdung (§824 BGB) angesehen und vorsichtshalber gelöscht, mitunter sogar sanktioniert wird.
Zu den Regelungen des BGB können auch strafrechtliche Regelungen greifen: §§ 185 ff. Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung.
Kritik an sich ist u.a. durch das in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz formuleirtne Recht zur freien Meinugsäußerung gedeckt.
Sofern also weder ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen Äußerer und Empfänger der Kritik besteht, sind kritische Äußerungen über Unternehmen in der Regel nur dann rechtswidrig wenn sie
- strafrechtlich relevante Äußerungen gemäß § 185 ff. STGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) enthalten
- Schmähkritik (vgl. Beleidigung §185 STGB) darstellen
- unwahre Tatsachenbehauptungen (vgl. üble Nachrede, Verleumdung §186 f. STGB) enthalten
Kritik an der Korrektheit von Behauptungen und der allgemeinen fachlichen und formalen Qualität in Sachtexte ist in erster Linie Kritik an Sachtexten eines Autors. Ob der Autor zusätzlich ein Gewerbe betreibt und Texte auf einem gewerblichen Internetauftritt veröffentlicht ist für die sachbezogenen Kritik an den Sachtexten völlig unerheblich. Wären die Texte auf einem rein privaten Internetauftritt veröffentlicht, träfe die geäußerte Kritik in der Sache genauso zu und wäre durch das Recht zur freien Meinungsäußerung ebenfalls rechtmäßig. Ein solcher Autor kann sich nicht jeglicher sachlicher Kritik an seinenSachtexten einfach entziehen, in dem er sie als rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb, Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung stigmatisiert. Inanspruchnahme dieser Rechtsgüter und -verletzungen ist bei sachbezogener Kritik diesseits der Schmähkritik und wahren Tatsachenbehauptungen schlicht unzutreffend. Es kann zudem als zweifelhaft angesehen werden, ob es sich bei der Kritik an Sachtexten eines Unternehmers um einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff handelt und damit das Recht auf den eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt greift.
Eine grob unhöfliche, abwertende und inkriminierende Art und Weise, in der man sich sowohl als Person als auch als Unternehmen gegenüber Kritik und Kritikern äußert, trägt keinesfalls zur Deeskalation und Lösung eines Konflikts bei - im Gegenteil.
Das ist keine Rechtsberatung!